Geschäftsordnung

des Kreis-Leichtathletik-Verband Rostock e.V.

I. Tagungen

§1
Allgemeine Bestimmungen

– Der Verbandstag des KLVR tagt öffentlich. Der Vorsitzende oder der Tagungsleiter hat das Recht, jederzeit die Öffentlichkeit auszuschließen.
– Die Tagungen sollen von sportlicher Fairness und zielbewusster Zusammenarbeit getragen sein.
– Die Beratungen und Diskussionen müssen sachlich und in einer den Anstand nicht verletzenden Art geführt werden. Persönliche Auseinandersetzungen (Streitigkeiten) sind sofort durch den Tagungsleiter zu unterbinden.

§2
Einberufung

– Die Einberufung zu den Tagungen des KLVR (Tagungen des Verbandes) erfolgt durch den Vorstand gemäß den Bestimmungen der Satzung.

§3
Leitung und Eröffnung

– Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied – eröffnet und leitet die Tagung.
– Nach Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung wird den Tagungsteilnehmern die Tagungsordnung bekannt gegeben. Falls Änderungen gefordert werden, ist darüber abzustimmen.
– Anschließend gibt der Tagungsleiter die Anzahl der Stimmberechtigten bekannt, die von der Mandatsprüfungskommission festgestellt wurden.

§4
Legitimierung

– Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat sich vor Beginn der Tagung auszuweisen und in die Tagungsliste einzutragen.
– Sämtliche Tagungsteilnehmer sind listenmäßig zu erfassen. Die Listen sind Bestandteil des Tagungsprotokolls.
– Anwesenden Gästen steht kein Stimmrecht zu; sie können jedoch Beratungsrecht genießen, wenn keine Einwände erhoben werden.

§5
Worterteilung und Rednerfolge

– Zu den einzelnen Punkten der Tagungsordnung ist zunächst dem Berichterstatter das Wort zu erteilen. Nach der Berichterstattung erfolgt die Aussprache.
– Jeder Teilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen. DasWort hierzu ist vorher vom Tagungsleiter zu erteilen. Bei mehreren Meldungen erfolgt die Worterteilung aufgrund einer Rednerliste in der Reihenfolge der Meldungen.
– Die Dauer der Behandlung eines Tagungsordnungspunktes oder die Redezeit der einzelnen Redner wird durch Beschluss des Verbandstages festgelegt.
– Persönliche Bemerkungen sind nur am Schluss der Aussprache oder nach Durchführung der Abstimmung gestattet. Sie müssen kurz und sachlich und dürfen nicht beleidigend sein.
– Nach Beendigung eines Tagesordnungspunktes ist durch den Tagungsleiter der nächste Punkt bekannt zu geben und dem Berichterstatter das Wort zu erteilen.

§6
Worterteilung zur Geschäftsordnung

– Bei Worterteilung zur Geschäftsordnung wird dieser außerhalb der Reihenfolge durch den Tagungsleiter stattgegeben. Zur Geschäftsordnung kann aber erst gesprochen werden, wenn der Vorredner seine Ausführungen beendet hat. Mehr als drei Redner zur Geschäftsordnung hintereinander brauchen nicht gehört werden.
– Der Tagungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.

§7
Wortentziehung

– Überschreitet ein Redner die festgelegte Redezeit, kann ihm der Tagungsleiter nach einmaliger Verwarnung das Wort entziehen.
– Ein von der Tagungsordnung oder von dem zur Verhandlung stehenden Punkt abschweifender Redner kann der Tagungsleiter “zur Sache” rufen.
– Einen zweimal ohne Erfolg “zur Sache” gerufenen Redner kann der Tagungsleiter das Wort entziehen. Der Wortentzug gilt für den gesamten behandelten Tagungs-ordnungspunkt. Über einen etwaigen Einspruch des gerügten Redners entscheidet der Verbandstag ohne Aussprache.

§8
Ausschluss von der Tagung / Unterbrechung der Tagung

– Teilnehmer und Gäste, die den Verlauf der Tagung stören, können vom Tagungsleiter ausgeschlossen werden.
– Ist dem Tagungsleiter die Aufrechterhaltung der Ordnung nicht möglich, so kann er die Tagung ohne Befragung der Teilnehmer unterbrechen. Falls nach Wiedereröffnung ein ordentlicher Verlauf nicht möglich ist, kann die Tagung geschlossen werden.

§9
Anträge und Abstimmung

– Anträge zum ordentlichen Verbandstag müssen mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin, Anträge zur außerordentlichen Tagungen spätestens drei Tage nach Erhalt der Einberufung von den Vereinen, Gemeinschaften schriftlich mit ausführlicher Begründung dem Vorstand übersandt werden.
– Anträge, die nicht form- und fristgerecht eingereicht wurden, bedürfen der Zwei-drittelmehrheit des Verbandstages.
– Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
– Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes sind unzulässig.
– Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.
– Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals zu verlesen.
– Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst und danach in der weiteren Reihenfolge abzustimmen. Bestehen Zweifel, welches der weitest gehende Antrag ist, so entscheidet der Verbandstag ohne vorherige Aussprache und mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verfahrensfrage.
– Erweiterungs- und Zusatzanträge kommen gesondert zur Abstimmung.
– Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nicht eine andere Regelung vorsieht, die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmgleichheit gilt, mit Ausnahme von Wahlen, als Ablehnung.
– Abstimmungen können durch Handzeichen oder Aufstehen oder schriftlich geheim erfolgen. Die schriftliche Abstimmung hat generell zu erfolgen, wenn sich die einfache Mehrheit dafür ausspricht. In diesem Fall hat der Tagungsleiter drei zulässige Vermerke für die Stimmzettel bekannt zu geben.

§10
Wahlen

– Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagungsordnung vor-gesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
– Vor der Wahl sind die vorgeschlagenen Kandidaten zu befragen, ob sie bereit sind im Falle einer Wahl die Funktion zu übernehmen. Wählbar ist auch der Kandidat, der nicht anwesend sind, wenn seine schriftliche Bereitschaftserklärung am Tage der Wahl vorliegt.
– Die Wahlen erfolgen offen, sofern der Verbandstag nicht für die einzelnen Wahlgänge etwas anderes beschließt.
– Alle Wahlhandlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit abgeschlossen.
– Bei einem notwendigen 2. Wahlgang entscheidet die höchste Anzahl der auf einen Kandidaten vereinigten Stimmen.

§11
Protokollierung

– Über den Verlauf der Tagung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Tagungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
– Die Mitglieder des Vorstandes, alle Vereine und Gemeinschaften erhalten eine Kopie des Protokolls des Verbandstages. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Ausgangsdatum durch die stimmberechtigten Tagungsteilnehmer schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben wird.

II. Sitzungen

§12
Einberufungen

– Die Einberufung zu den Sitzungen des Vorstandes ergeht durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
– Die Einberufung erfolgt nach gemeinsamer Planung des Geschäftsjahres bzw. bei dringendem Bedarf mindestens 14 Tage vorher schriftlich. In dringenden Ausnahmefällen kann sie auch in telefonischer Absprache erfolgen.
– Nichtteilnahme ist dem Einberufer unverzüglich mitzuteilen.

§13
Beschlussfähigkeit, Protokollierung

– Die Sitzungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
– Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
– Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
– Protokolle sind generell dem Vorstand und allen Mitgliedfern zuzusenden. Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll mit dem Vermerk “Beschluss” aufzunehmen. Protokolle gelten als bestätigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch durch die Empfänger beim Absender vorliegt.

§14
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung am 29.10.2001 in Kraft und kann nur durch den Verbandstag geändert werden.