Satzung

des Kreis-Leichtathletik-Verband Rostock e.V.

§1
Name, Sitz und Zweck

Der Kreis-Leichtathletik-Verband Rostock e.V. (KLVR) ist die Vereinigung der Leichtathletik treibenden Vereine und Gemeinschaften in der Stadt und im Landkreis Rostock, sowie der angrenzenden Regionen zur Pflege und Förderung der Leichtathletik als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
Als Maßnahme zur Zweckverwirklichung kann der Verband Preise verleihen.

Der KLVR hat seinen Sitz in Rostock und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Nummer VR 1911 eingetragen. Er gehört dem Leichtathletik-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LVMV) an und ist Mitglied des Stadtsportbundes Rostock (SSB).

Der Verband ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§2
Aufgaben

Der KLVR hat unter Einhaltung der Regeln und Bestimmungen des DLV und des LVMV insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Die körperliche Ertüchtigung und charakterliche Erziehung der in den Vereinen und Gemeinschaften zusammengefassten Leichtathleten, insbesondere der Jugendlichen und Schüler, zu unterstützen.
  • Einheitliche Ausrichtung der Leichtathletik in der Stadt und im Landkreis Rostock nach den Bestimmungen der Deutschen Leichtathletik-Ordnung (DLO) und den Regeln und Bestimmungen (IWR) des Internationalen Leichtathletik-Verbandes (IAAF).
  • Festlegung der Termine für die eigenen Veranstaltungen des KLV Rostock und Koordinierung mit den Terminen der Vereine.
  • Durchführung der im Verbandsgebiet stattfindenden Meisterschaften in den Einzel- und Mannschaftswettbewerben, von Vergleichskämpfen und weiteren Wettkämpfen.
  • Unterstützung der Leichtathletikvereine und Abteilungen bei der Ausrichtung ihrer Veranstaltungen.
  • Durchführung von Lehr- und Schulungsarbeit
  • Vertretung der Leichtathletik in der Stadt und im Landkreis
  • Entscheidung von Streitfällen nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DLV (RVO).

§3
Jugendpflege

Der Verband ist bestrebt, die ihm angeschlossenen Vereine und Gemeinschaften bei der ihnen obliegenden jugendpflegerischen Arbeit nach Kräften in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Jugendordnung des LVMV zu unterstützen.

Ziel der jugendpflegerischen Arbeit ist insbesondere die Erziehung der Jugendlichen in körperlicher, geistiger und sittlicher Hinsicht im Sinne der olympischen Idee. Alle Mitarbeiter sind gehalten, eine enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsträgern und anderen Trägern der Jugendpflege anzustreben.

§4
Mitgliedschaft

Mitglieder können Vereine, natürliche und juristische Personen und Gemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn eine Person, Verein oder eine Gemeinschaft den Beitritt schriftlich gegenüber dem KLVR erklärt und der Vorstand die Aufnahme bestätigt. Unerheblich ist, ob die gemeldeten Mitglieder Leichtathletik als Haupt- oder Ergänzungssport betreiben. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des KLVR an. Die Mitgliedschaft im Verband ist von der Steuerbegünstigung desselben abhängig. Sie erlischt, wenn ein Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach den §§ 51 ff. AO nicht mehr erfüllt. Die Mitgliedsvereine und -abteilungen des KLVR melden die Zahl ihrer Mitglieder zum 1. Januar des laufenden Jahres an die Geschäftsstelle.

Eine Gemeinschaft scheidet aus dem Verband aus, wenn sie drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich den Austritt erklärt. Ein Mitglied des KLVR kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung die fälligen Beiträge nicht zahlt bzw. nicht gezahlt hat.

§5
Organe

Organe des Verbandes sind:

  • Verbandstag
  • Vorstand
  • erweiterter Vorstand

§6
Verbandstag

  • Zusammensetzung
    • Der Verbandstag setzt sich zusammen aus dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand, den Delegierten der Vereine und Gemeinschaften sowie den natürlichen Personen.
  • Ordentlicher Verbandstag
    • Der ordentliche Verbandstag findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Zum ordentlichen Verbandstag muss der Vorstand mindestens sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Tagungsortes alle Mitglieder schriftlich, auch per E-Mail, einladen. Anträge an den Verbandstag müssen mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich beim Vorstand vorliegen.
  • Außerordentlicher Verbandstag
    • Wenn es die Belange des Verbandes erfordern, kann der Vorstand jederzeit einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Er muss ihn einberufen auf begründeten, schriftlichen Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder der Vereine/Abteilungen, die dem KLVR angehören. Der außerordentliche Verbandstag muss unter Angabe der Gründe mindestens acht Tage vorher einberufen werden. Er hat die gleichen Rechte wie der ordentliche Verbandstag.
  • Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
    • Stimmberechtigt sind die Delegierten der Vereine/Gemeinschaften, der erweiterte Vorstand, der Vorstand und die natürlichen und juristischen Personen.
      Die Zahl, der einem Verein/einer Gemeinschaft zustehenden Delegierten, richtet sich nach der dem KLVR gemeldeten Zahl der Mitglieder.
      Je 100 angefangene Mitglieder der Vereine/Gemeinschaften haben eine Stimme. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes und des Vorstandes hat eine Stimme. Jede natürliche Person, die Mitglied im KLVR ist und keinem Mitgliedsverein angehört, hat ebenfalls eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vertreter beschlussfähig.
  • Wahlen
    • Der Verbandstag wählt alle vier Jahre die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, des Vorstandes und zwei Kassenprüfer. Die Wiederwahl ist zulässig.
      Für die Wahl der Kassenprüfer haben die Vereine ein Vorschlagsrecht. Wählbar ist jede volljährige Person, die einem Verein des KLVR angehört.
      Scheidet im Laufe einer Wahlperiode ein gewähltes Mitglied aus seinem Amt aus oder kommt auf dem Verbandstag keine Wahl zustande, kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes bis zur Neuwahl durch den nächsten Verbandstag beauftragen.
  • Beschlüsse
    • Die Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und die Auflösung des KLVR müssen mit zwei Dritteln Mehrheit beschlossen werden. Die auf dem Verbandstag gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Tagungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
  • Die Tagesordnung des ordentlichen Verbandstages muss folgende Punkte enthalten:
    • a) Feststellung der anwesenden Vertreter und des Stimmrechts
      b) Bericht des Vorstandes
      c) Bericht der Kassenprüfer
      d) Vorlage der Haushaltsrechnung des vergangenen Kalenderjahres und Haushaltsvoranschlag für das laufende Kalenderjahr
      e) Aussprache
      f) Entlastung des erweiterten Vorstandes und des Vorstandes
      g) Wahlen (alle vier Jahre)
      h) Anträge

§7
Vorstand/Erweiterter Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des BGB § 26 besteht aus 3 Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstands und aus dem:

  • Wettkampfwart
  • Medien- und Marketingwart
  • Kampfrichterwart
  • Gerätewart
  • Vertreter der Vereine
  • Jugendwart
  • Webmaster

Jeweils zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den KLVR gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Vorstand ist Träger der Verwaltung und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Verbandes.
Scheidet der Vorsitzende während der Wahlperiode aus, so wird er vom Stellvertreter bis zum nächsten Verbandstag vertreten. Scheiden beide aus, ist innerhalb von sechs Wochen ein außerordentlicher Verbandstag einzuberufen. Scheidet ein ordentliches Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Wahlperiode aus, so kann ein neues Mitglied bis zum nächsten Verbandstag aus dem erweiterten Vorstand berufen werden.

§8
Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des KLVR zu überwachen, die Kassenbücher und Belege zu überprüfen und über das Ergebnis dem Verbandstag zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Vorstand ausüben. Zur Kassenprüfung können die Prüfer des Stadtsportbundes mit einbezogen werden. Die Kassenprüfer können unvermutet Kassenprüfungen vornehmen. Hierbei festgestellte Mängel bzw. Beanstandungen sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§9
Auflösung

Die Auflösung des KLVR erfolgt nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Leichtathletik-Verband Mecklenburg-Vorpommern zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Leichtathletik der Vereine der Stadt und dem Landkreis Rostock zu verwenden ist.

§10
Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Rostock.

§11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§12
Satzungsergänzende Bestimmungen

Satzungsergänzende Bestimmungen dieser Satzung sind die Satzungen und Ordnungen des Deutschen Leichtathletik Verbandes (DLV) und des Leichtathletik-Verbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (LVMV)

  • Geschäftsordnung
  • Finanz- und Gebührenordnung
  • Ehrenordnung

Die Mitglieder des KLVR erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und Ordnungen des DLV, LVMV und des KLVR an.
Der Vorstand des KLVR ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art vorzunehmen, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden.

§13
Inkrafttreten

Die Satzung in der vorstehenden Fassung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 3. November 2015 in Kraft.